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422.2 CH-AR

Art. 6 Tierschutzverordnung - Wildhüter

I. Organisation und Vollzug
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Art. 6 Tierschutzverordnung · Wildhüter

1. Der Wildhüter bewilligt die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden.

2. Veranstaltungen, bei denen Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, sind ihm rechtzeitig vor der Durchführung zu melden.

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