422.2
CH-AR
Art. 5 Tierschutzverordnung - Überwachung von Tierversuchen[[1]](#articletitle_text_fn_163154_2_1_c)
I. Organisation und Vollzug
Art. 5 Tierschutzverordnung · Überwachung von Tierversuchen[[1]](#articletitle_text_fn_163154_2_1_c)
1. Der Regierungsrat setzt für die Überwachung der Tierversuche eine Kommission ein.
2. Er ist befugt, diese Aufgabe auch in Vereinbarungen mit anderen Kantonen zu regeln.