Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.2 CH-AR

Art. 5 Tierschutzverordnung - Überwachung von Tierversuchen[[1]](#articletitle_text_fn_163154_2_1_c)

I. Organisation und Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Tierschutzverordnung · Überwachung von Tierversuchen[[1]](#articletitle_text_fn_163154_2_1_c)

1. Der Regierungsrat setzt für die Überwachung der Tierversuche eine Kommission ein.

2. Er ist befugt, diese Aufgabe auch in Vereinbarungen mit anderen Kantonen zu regeln.

← Art. 4 Tierschutzverordnung Organisation Art. 6 Tierschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →