422.2
CH-AR
Art. 4 Tierschutzverordnung - Kantonstierarzt
I. Organisation und Vollzug
Art. 4 Tierschutzverordnung · Kantonstierarzt
1. Der Kantonstierarzt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Soweit kein anderes Organ dafür zuständig ist, erteilt er die Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung.
3. Er anerkennt die Ausbildungskurse für Tierpfleger.
4. Er kann Sachverständige beiziehen.