422.2
CH-AR
Art. 3 Tierschutzverordnung - Departement Gesundheit und Soziales
I. Organisation und Vollzug
Art. 3 Tierschutzverordnung · Departement Gesundheit und Soziales
1. Das Departement Gesundheit und Soziales übt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus.
2. Dem Departement Gesundheit und Soziales obliegen ferner
a) die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Tierpfleger,
b) die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Tierpfleger,
c) die Anerkennung der zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen.