Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.2 CH-AR

Art. 25 Tierschutzverordnung - Inkrafttreten

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Tierschutzverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

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