Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.2 CH-AR

Art. 24 Tierschutzverordnung - Übergangsbestimmungen

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Tierschutzverordnung · Übergangsbestimmungen

1. Dem Kantonstierarzt sind bis Ende 1986 einzureichen

a) der Zeitplan mit den beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung bestehender Haus- und Wildtierhaltungen,

b) das Gesuch um Erteilung eines Fähigkeitsausweises nach Art. 75 Abs. 2 TSchV als Inhaber eines Zoofachgeschäftes, einer gewerbsmässigen Wildtierhaltung oder an Personen, die seit mehr als fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind.

← Art. 23 Tierschutzverordnung Organisation Art. 25 Tierschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →