422.2
CH-AR
Art. 24 Tierschutzverordnung - Übergangsbestimmungen
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 Tierschutzverordnung · Übergangsbestimmungen
1. Dem Kantonstierarzt sind bis Ende 1986 einzureichen
a) der Zeitplan mit den beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung bestehender Haus- und Wildtierhaltungen,
b) das Gesuch um Erteilung eines Fähigkeitsausweises nach Art. 75 Abs. 2 TSchV als Inhaber eines Zoofachgeschäftes, einer gewerbsmässigen Wildtierhaltung oder an Personen, die seit mehr als fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind.