Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.2 CH-AR

Art. 23 Tierschutzverordnung - Meldepflicht

VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen
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Art. 23 Tierschutzverordnung · Meldepflicht

1. Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Kantonstierarzt und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

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