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422.2 CH-AR

Art. 22 Tierschutzverordnung - Kantonspolizei

VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen
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Art. 22 Tierschutzverordnung · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei unterstützt die Vollzugsorgane. Sie meldet Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonstierarzt.

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