Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.2 CH-AR

Art. 21 Tierschutzverordnung - Zutritt

VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen
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Art. 21 Tierschutzverordnung · Zutritt

1. Die Vollzugsorgane haben nach Art. 34 TSchG Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren.

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