Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.2 CH-AR

Art. 20 Tierschutzverordnung - Rekurs

VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen
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Art. 20 Tierschutzverordnung · Rekurs

1. Verfügungen der Vollzugsorgane können beim Departement Gesundheit und Soziales, dessen Verfügungen beim Regierungsrat angefochten werden.

2. Rekursentscheide sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar.

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