422.2
CH-AR
Art. 20 Tierschutzverordnung - Rekurs
VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen
Art. 20 Tierschutzverordnung · Rekurs
1. Verfügungen der Vollzugsorgane können beim Departement Gesundheit und Soziales, dessen Verfügungen beim Regierungsrat angefochten werden.
2. Rekursentscheide sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar.