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422.2 CH-AR

Art. 19 Tierschutzverordnung - Gebühren

V. Kaution und Gebühren[[1]](#titletitle_text_fn_39849_2_1_c)
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Art. 19 Tierschutzverordnung · Gebühren

1. Für Kontrollen, Bewilligungen, Verfügungen und dergleichen werden dem Aufwand entsprechende Gebühren erhoben. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

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