422.2
CH-AR
Art. 19 Tierschutzverordnung - Gebühren
V. Kaution und Gebühren[[1]](#titletitle_text_fn_39849_2_1_c)
Art. 19 Tierschutzverordnung · Gebühren
1. Für Kontrollen, Bewilligungen, Verfügungen und dergleichen werden dem Aufwand entsprechende Gebühren erhoben. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.