422.2
CH-AR
Art. 18 Tierschutzverordnung - Kautionen
V. Kaution und Gebühren[[1]](#titletitle_text_fn_39849_2_1_c)
Art. 18 Tierschutzverordnung · Kautionen
1. Das Departement Gesundheit und Soziales bestimmt, in welchen Fällen für Bewilligungen gewerbsmässiger Wildtierhaltung und gewerbsmässigen Handels mit Tieren Kautionen zu leisten sind. Diese sind bei der Appenzell A.Rh. Kantonalbank zu hinterlegen.