422.2
CH-AR
Art. 17 Tierschutzverordnung - Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen
IV. Tierversuche
Art. 17 Tierschutzverordnung · Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen
1. In der Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen sind anzugeben
a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,
c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
d) Herkunft und Abnehmer der Tiere,
e) Verwendungszweck,
f) Todesursache.
2. Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.
3. Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen.