Art. 16 Tierschutzverordnung - b) Kontrollen
Art. 16 Tierschutzverordnung · b) Kontrollen
1. Die Kommission überprüft mindestens einmal im Jahr Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen.
2. Sie überprüft insbesondere, ob
a) die Versuchstiere gemäss den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden,
b) die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden,
c) die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden,
d) die Tierbestandeskontrolle und das Protokoll über den Tierversuch vorschriftsgemäss geführt werden.
3. Sie erstellt über jede Kontrolle zuhanden des Kantonstierarztes ein kurzes Protokoll; Beanstandungen, die Massnahmen oder den Widerruf von Bewilligungen nach sich ziehen könnten, werden dem Betrieb, Institut oder Laboratorium vom Kantonstierarzt mitgeteilt.
4. Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.