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422.2 CH-AR

Art. 14 Tierschutzverordnung - Meldepflicht; Bewilligungen

IV. Tierversuche
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Art. 14 Tierschutzverordnung · Meldepflicht; Bewilligungen

1. Dem Kantonstierarzt sind alle Tierversuche schriftlich zu melden. Gesuche für die Bewilligung von Tierversuchen nach Art. 13 TSchG sind auf besonderem Formular einzureichen.

2. Der Kantonstierarzt erteilt die BewiIligung. Er legt Art und Dauer allfälliger Abweichungen von den Haltungsvorschriften fest.

3. Er teilt die Bewilligungen für Tierversuche und abgelehnte Gesuche der Kommission für Tierversuche und dem Bundesamt für Veterinärwesen mit.

4. Der Abschluss von Tierversuchen ist auf besonderem Formular innert zwei Monaten nach Versuchsende dem Kantonstierarzt zu melden.

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