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422.2 CH-AR

Art. 13 Tierschutzverordnung - Kontrollen

III. Handel und Werbung mit Tieren[[1]](#titletitle_text_fn_39847_2_1_c)
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Art. 13 Tierschutzverordnung · Kontrollen

1. In Tierhandlungen muss eine Kontrolle geführt werden über

a) die Wildtiere, die nach Art. 39 und 40 TSchV nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen,

b) Hunde und Katzen,

c) Papageien und Sittiche.

2. In der Tierbestandeskontrolle für Tierhandlungen sind anzugeben

a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere,

b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,

c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,

d) Herkunft und Abnehmer der Tiere,

e) Todesursache.

3. Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.

4. Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen.

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