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422.2 CH-AR

Art. 12 Tierschutzverordnung - Bewilligungen

III. Handel und Werbung mit Tieren[[1]](#titletitle_text_fn_39847_2_1_c)
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Art. 12 Tierschutzverordnung · Bewilligungen

1. Dem Kantonstierarzt sind die Gesuche einzureichen für

a) die Bewilligung für den Handel und die Werbung mit Tieren. Das Gesuch für den Handel ist auf besonderem Formular einzureichen[15].

b) die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales anerkennt die zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen[16].

3. Der Kantonstierarzt erteilt die übrigen Bewilligungen für den Handel und für die Werbung mit Tieren. Er überprüft bewilligte Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre[17]. Er kann diese Kontrolle einem andern Tierarzt oder einer andern Person übertragen, die über das nötige Fachwissen verfügt.

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