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422.2 CH-AR

Art. 11 Tierschutzverordnung - b) Tierbestandeskontrollen

II. Bewilligung von Wildtierhaltungen[[1]](#titletitle_text_fn_39846_2_1_c)
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Art. 11 Tierschutzverordnung · b) Tierbestandeskontrollen

1. In der Tierbestandeskontrolle für Wildtierhaltungen sind anzugeben

a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere,

b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,

c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,

d) Herkunft und Abnehmer der Tiere,

e) Todesursache.

2. Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Kontrolle geführt werden.

3. Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.

4. Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden.

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