Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.2 CH-AR

Art. 10 Tierschutzverordnung - Wildtierhaltungen a) Bewilligungen

II. Bewilligung von Wildtierhaltungen[[1]](#titletitle_text_fn_39846_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Tierschutzverordnung · Wildtierhaltungen a) Bewilligungen

1. Gesuche für die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtierhaltungen sind auf besonderem Formular dem Kantonstierarzt einzureichen. Dieser erteilt die Bewilligung nach Art. 43 TSchV.

2. Wesentliche Änderungen im Tierbestand oder an Bauten sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Er entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist.

3. Er überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich.

← Art. 9 Tierschutzverordnung Organisation Art. 11 Tierschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →