422.2
CH-AR
Art. 10 Tierschutzverordnung - Wildtierhaltungen a) Bewilligungen
II. Bewilligung von Wildtierhaltungen[[1]](#titletitle_text_fn_39846_2_1_c)
Art. 10 Tierschutzverordnung · Wildtierhaltungen a) Bewilligungen
1. Gesuche für die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtierhaltungen sind auf besonderem Formular dem Kantonstierarzt einzureichen. Dieser erteilt die Bewilligung nach Art. 43 TSchV.
2. Wesentliche Änderungen im Tierbestand oder an Bauten sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Er entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist.
3. Er überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich.