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422.161 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

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Art. 8 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

1. Der Stiftungsrat erstattet jeweils Ende des Amtsjahres dem Regierungsrat Bericht über seine Tätigkeit.

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