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422.161 CH-AR

Art. 7 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

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Art. 7 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

1. Für die Verwaltung des unbeweglichen Stiftungsvermögens kann der Stiftungsrat im Bedarfsfall mit dem Einverständnis des Regierungrates einen Verwalter ernennen. Dessen Entschädigung bestimmt der Regierungsrat auf Antrag des Stiftungsrates.

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