422.161
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell
Art. 6 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell
1. Das Amt für Finanzen verwaltet das bewegliche Vermögen der Stiftung und führt die Stiftungsrechnung.
2. Für die Anlage des beweglichen Vermögens ist das Departement Finanzen zuständig.
3. Der Verwaltungsaufwand ist angemessen zu entschädigen.