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422.161 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

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Art. 5 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates führt die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung kollektiv zu zweit mit einem anderen Mitglied des Stiftungsrates oder der Aktuarin resp. dem Aktuar.

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