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422.161 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

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Art. 4 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

1. Lehnt der Stiftungsrat ein Beitragsgesuch ab, kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

2. Die gleiche Rekursmöglichkeit ist gegeben, wenn der Stiftungsrat ein Beitragsgesuch nur teilweise gutheisst, sofern der Beschluss im Rahmen seiner Finanzkompetenz liegt und somit nicht der regierungsrätlichen Genehmigung bedarf.

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