422.161
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell
Art. 3 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell
1. Der Stiftungsrat entscheidet selbständig über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 10 000.- und über einmalige Ausgaben bis zu Fr. 50 000.-. Die übrigen Ausgabenbeschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Das bewegliche Vermögen der Stiftung darf nicht unter 300 000.- Franken sinken.