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422.161 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

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Art. 3 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

1. Der Stiftungsrat entscheidet selbständig über jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr. 10 000.- und über einmalige Ausgaben bis zu Fr. 50 000.-. Die übrigen Ausgabenbeschlüsse unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

2. Das bewegliche Vermögen der Stiftung darf nicht unter 300 000.- Franken sinken.

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