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422.161 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

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Art. 2 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell

1. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2. Er fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten doppelt.

3. Für das Zustandekommen von Zirkulationsbeschlüssen ist die Zustimmung aller Stiftungsräte erforderlich.

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