422.161
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell
Art. 1 Verordnung über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Stiftungsrates wird vom Regierungsrat ernannt. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst, indem er die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Aktuarin oder den Aktuar bezeichnet.