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422.16 CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell - Schlussbestimmung

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Art. 6 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell · Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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