422.16
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell - Schlussbestimmung
Art. 6 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell · Schlussbestimmung
1. Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.