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422.16 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell - Organisation

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Art. 5 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell · Organisation

1. Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens fünf Mitgliedern unter Aufsicht des Regierungsrates verwaltet.

2. Der Regierungsrat wählt den Stiftungsrat, ordnet die Stiftungsverwaltung durch ein Reglement und erstattet dem Kantonsrat alljährlich Bericht über die Tätigkeit der Stiftung.

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