422.16
CH-AR
Art. 4 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell - Finanzierung
Art. 4 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell · Finanzierung
1. Der Stiftung werden als Anfangsvermögen 250 000.- Franken aus dem kantonalen Lotteriefonds und 250 000.- Franken zu Lasten der Staatskasse zugewendet.
2. Als weitere Einkünfte stehen ihr zur Verfügung: der Vermögensertrag, Beiträge, die Regierungsrat oder Kantonsrat im Rahmen ihrer Finanzkompetenz beschliessen, und Spenden Dritter.
3. In Verfolgung des Stiftungszweckes darf nebst dem Vermögensertrag auch das Stiftungsvermögen verwendet werden. Dieses soll aber auf die Dauer nicht unter 300 000.- Franken sinken.