422.16
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell - Örtliche Begrenzung des Wirkungskreises
Art. 3 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell · Örtliche Begrenzung des Wirkungskreises
1. Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf das Gebiet von Appenzell A.Rh. Doch kann die Stiftung auch Vorhaben ausserhalb der Kantonsgrenze unterstützen, sofern sie unter appenzellischem Gesichtspunkt zu begrüssen sind und die verfügbaren Mittel dies gestatten.