Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.16 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell - Örtliche Begrenzung des Wirkungskreises

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell · Örtliche Begrenzung des Wirkungskreises

1. Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf das Gebiet von Appenzell A.Rh. Doch kann die Stiftung auch Vorhaben ausserhalb der Kantonsgrenze unterstützen, sofern sie unter appenzellischem Gesichtspunkt zu begrüssen sind und die verfügbaren Mittel dies gestatten.

← Art. 2 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell Rechtsform Art. 4 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →