Art. 2 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell - Zweck und Aufgaben
Art. 2 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell · Zweck und Aufgaben
1. Die Stiftung bezweckt, durch die Gewährung von Beiträgen oder den Erwerb von Grundstücken oder Rechten an solchen die freie Natur vor störenden Eingriffen zu schützen. Sie fördert insbesondere die Erhaltung von Quellgebieten, Bachläufen, Mooren, Wandergebieten und Aussichtspunkten, die Schaffung von Reservaten für die einheimische Pflanzen- und Tierwelt und dergleichen.
2. Soweit die laufenden Einkünfte der Stiftung für die vorerwähnten Zwecke nicht voll benötigt werden, kann sie überdies Bestrebungen zum Schutze charakteristischer Baudenkmäler und zur Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Zeugen appenzellischer Eigenart unterstützen, sowie künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke von Appenzellern durch die Gewährung von Preisen anerkennen oder fördern.