422.16
CH-AR
Art. 1 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell - Rechtsform
Art. 1 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell · Rechtsform
1. Zum Jubiläum der 450-jährigen Zugehörigkeit des Landes Appenzell zur Eidgenossenschaft wird die öffentlich-rechtliche Stiftung Pro Appenzell mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau errichtet.