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422.16 CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell - Rechtsform

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Art. 1 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell · Rechtsform

1. Zum Jubiläum der 450-jährigen Zugehörigkeit des Landes Appenzell zur Eidgenossenschaft wird die öffentlich-rechtliche Stiftung Pro Appenzell mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau errichtet.

Rechtsform Art. 2 Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell →

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