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422.111 CH-AR

Art. 8 Verordnung über den Naturschutz - Vollzug und Inkrafttreten

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Art. 8 Verordnung über den Naturschutz · Vollzug und Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat kann die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.

2. Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 25. März 1929.

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