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422.111 CH-AR

Art. 7 Verordnung über den Naturschutz - Strafverfolgung

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Art. 7 Verordnung über den Naturschutz · Strafverfolgung

1. Übertretungen dieser Verordnung und der ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates werden mit Konfiskation der widerrechtlich gepflückten Pflanzen sowie mit Busse geahndet.

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