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422.111 CH-AR

Art. 6 Verordnung über den Naturschutz - Aufsicht

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Art. 6 Verordnung über den Naturschutz · Aufsicht

1. Die Polizei- und Forstangestellten sowie der Wildhüter sind angewiesen, die Innehaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

2. Der Regierungsrat kann auch andere geeignete Personen als freiwillige Aufseher mit der Überwachung des Pflanzenschutzes beauftragen.

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