422.111
CH-AR
Art. 6 Verordnung über den Naturschutz - Aufsicht
Art. 6 Verordnung über den Naturschutz · Aufsicht
1. Die Polizei- und Forstangestellten sowie der Wildhüter sind angewiesen, die Innehaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
2. Der Regierungsrat kann auch andere geeignete Personen als freiwillige Aufseher mit der Überwachung des Pflanzenschutzes beauftragen.