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422.111 CH-AR

Art. 5 Verordnung über den Naturschutz - Naturdenkmäler

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Art. 5 Verordnung über den Naturschutz · Naturdenkmäler

1. Besonders schöne oder interessante Bäume, seltene Pflanzen und charakteristische Vegetationstypen, deren Fortbestand gefährdet ist, und charakteristische erratische Blöcke sind als Naturdenkmäler im Sinne von Art. 702 ZGB und Art. 98 EG zum ZGB von den Gemeinderäten zu schützen.

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