422.111
CH-AR
Art. 3 Verordnung über den Naturschutz - Pflanzenreservate
Art. 3 Verordnung über den Naturschutz · Pflanzenreservate
1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinderäten einzelne Gebiete dem teilweisen oder totalen Pflanzenschutz zu unterstellen.