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422.111 CH-AR

Art. 3 Verordnung über den Naturschutz - Pflanzenreservate

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Art. 3 Verordnung über den Naturschutz · Pflanzenreservate

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinderäten einzelne Gebiete dem teilweisen oder totalen Pflanzenschutz zu unterstellen.

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