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422.111 CH-AR

Art. 1 Verordnung über den Naturschutz - Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen

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Art. 1 Verordnung über den Naturschutz · Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen

1. Das Ausreissen und Ausgraben, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen wildwachsender Pflanzen mit ihren Wurzeln ist verboten.

2. Die Gemeindepolizeiämter sind unter Beiziehung eines Sachverständigen befugt, Ausnahmen von diesem Verbot für das Ausgraben zu wissenschaftlichen, zu Unterrichts- oder zu Heilzwecken zu bewilligen, sofern dadurch der Bestand der Art nicht wesentlich vermindert wird. Solche Ausnahmen haben jeweils nur für das laufende Jahr und für die betreffende Gemeinde Gültigkeit.

Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen Art. 2 Verordnung über den Naturschutz →

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