Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.111.3 CH-AR

Kanton Appenzell Ausserrhoden 422.111.3

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Für sämtliche nichtgeschützten Pilze gelten die folgenden Bestimmungen

1. * Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.

2. Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden.

3. Pilze sind schonend von Hand zu pflücken.

4. Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen sowie das Pilzsammeln durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen gelten nicht als organisierte Veranstaltungen, sofern die gesammelten Pilze nur der Ausbildung oder der Forschung dienen.

5. * Die nach Bundesrecht geschützten Pilze werden von dieser Regelung nicht betroffen.[2]

1. Die vorstehenden Vorschriften sind auf die in Kulturen gezüchteten Pilze nicht anwendbar.

1. Zuwiderhandlungen gegen diesen Regierungsratsbeschluss werden mit Konfiskation der widerrechtlich gepflückten Pilze und mit Busse geahndet.

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Der Vollzug ist Sache der Verwaltungspolizei.

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