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Art. 5 Verordnung über die Kantonsbibliothek - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 5 Verordnung über die Kantonsbibliothek · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 4. Februar 1896 über die Kantonsbibliothek wird aufgehoben.

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