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Art. 4 Verordnung über die Kantonsbibliothek - Benützung

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Art. 4 Verordnung über die Kantonsbibliothek · Benützung

1. Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen der Benützungsbestimmungen für die Öffentlichkeit zugänglich.

2. Der Zugang zu Dokumenten, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz.

3. Die Benützung kann im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann von der Benützung ausgeschlossen werden.

4. Die Benützerinnen und Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für Schäden, die sie bei der Benützung der Bestände verursachen.

5. Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Benützungs- sowie ein Gebührenreglement.

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