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Art. 3 Verordnung über die Kantonsbibliothek - Aufgaben

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Art. 3 Verordnung über die Kantonsbibliothek · Aufgaben

1. Die Kantonsbibliothek

a) sammelt und bewahrt Dokumente auf, die im Kanton veröffentlicht worden sind, einen thematischen Bezug zum Kanton aufweisen oder deren Urheberschaft im Kanton ansässige oder durch kantonale Fördergelder unterstützte Personen, Institutionen und öffentliche Organisationen sind;

b) übernimmt Dokumente, mittels derer die historisch gewachsenen Sammlungen ausserhalb des Sammelgebietes nach lit. a ergänzt werden;

c) übernimmt unpublizierte Sammlungen zur kantonalen Kunst, Kultur und Wissenschaft;

d) macht alle Bestände in zeitgemässer Form zugänglich;

e) erschliesst und verwaltet die kantonale Kunstsammlung;

f) ist Auskunfts- und Informationsstelle für Fragen zur Kultur und Geschichte von Appenzell Ausserrhoden;

g) arbeitet mit anderen Bibliotheken und Institutionen zusammen;

h) führt und begleitet wissenschaftliche und kulturelle Projekte;

i) veröffentlicht die Appenzeller Bibliografie;

j) berät in den Bereichen Information und Dokumentation;

k) unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Bibliothekarinnen und Bibliothekaren im Kanton.

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