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421.111 CH-AR

Art. 8 Benützungsreglement für das Staatsarchiv - Reproduktionen

III. Benützung von Archivgut
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Art. 8 Benützungsreglement für das Staatsarchiv · Reproduktionen

1. Das Fotografieren von allgemein zugänglichem Archivgut für den privaten Gebrauch ist erlaubt. Die Verwendung von Blitzlicht oder Fotolampen ist nicht gestattet.

2. Kopien oder Scans von Archivgut sind beim Archivpersonal zu bestellen.

3. Reproduktionen von Archivgut sind nur für den privaten Gebrauch freigegeben. Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Regelungen.

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