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421.111 CH-AR

Art. 6 Benützungsreglement für das Staatsarchiv - Sorgfaltsgebote

III. Benützung von Archivgut
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Art. 6 Benützungsreglement für das Staatsarchiv · Sorgfaltsgebote

1. Archivgut ist mit grösstmöglicher Sorgfalt zu behandeln.

2. Einträge auf Archivgut und das Anbringen von Fremdmaterialien (Büroklammern, Haftnotizzettel etc.) sind untersagt. Archivgut darf nicht als Schreibunterlage verwendet werden.

3. Bei Akten und Karteien ist die bestehende Ordnung samt Dokumentenabfolge unverändert zu belassen.

4. Bei Benützung von Fotografien und anderer heikler Dokumente sind Textilhandschuhe zu verwenden.

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