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421.111 CH-AR

Art. 5 Benützungsreglement für das Staatsarchiv - Eingeschränkt zugängliches Archivgut

II. Zugang zu Archivgut
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Art. 5 Benützungsreglement für das Staatsarchiv · Eingeschränkt zugängliches Archivgut

1. Dokumente, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen, sind nicht allgemein zugänglich. Wer solches Archivgut einsehen will, hat dem Staatsarchiv ein schriftliches Gesuch einzureichen, worin das Interesse darzulegen ist und die interessierenden Dokumente möglichst genau zu bezeichnen sind.

2. Die Einsicht wird gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben besondere Auflagen und Bedingungen.

3. Ist die Einsicht strittig, erlässt das Staatsarchiv eine rekursfähige Verfügung.

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