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421.111 CH-AR

Art. 4 Benützungsreglement für das Staatsarchiv - Allgemein zugängliches Archivgut

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Art. 4 Benützungsreglement für das Staatsarchiv · Allgemein zugängliches Archivgut

1. Dokumente, an denen keine Schutzinteressen bestehen, sind im Rahmen der gesetzlichen Benützungsordnung und dieses Benützungsreglements allgemein zugänglich.

2. Öffentliche Schutzinteressen gelten spätestens nach 30 Jahren, private Schutzinteressen gelten spätestens nach 120 Jahren seit Erstellung eines Dokumentes als erloschen.

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