421.111
CH-AR
Art. 3 Benützungsreglement für das Staatsarchiv - Hausordnung
I. Zugänglichkeit und Hausordnung
Art. 3 Benützungsreglement für das Staatsarchiv · Hausordnung
1. Mäntel, Jacken, Taschen, Ess- und Trinkwaren etc. sind in den Garderobekästen zu deponieren. Über Nacht dürfen keine Sachen darin belassen werden. Für die Garderobe wird nicht gehaftet.
2. Im Lesesaal sind Essen und Trinken sowie die Benützung von Mobiltelefonen verboten.