421.10
CH-AR
Art. 8 Archivgesetz - Aufbewahrung und Erhaltung von Archivgut
II. Sicherung von Dokumenten und Archivgut
Art. 8 Archivgesetz · Aufbewahrung und Erhaltung von Archivgut
1. Durch technische, konservatorische und organisatorische Massnahmen ist die langfristige Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sicherzustellen.
2. Das Archivgut ist in separaten und geeigneten Räumlichkeiten zu verwahren.