421.10
CH-AR
Art. 6 Archivgesetz - Anbietepflichtige Stellen
II. Sicherung von Dokumenten und Archivgut
Art. 6 Archivgesetz · Anbietepflichtige Stellen
1. Anbietepflichtig sind
a) der Kantonsrat und seine Organe, ausgenommen die Fraktionen;
b) der Regierungsrat, seine Kommissionen und seine Vertretungen;
c) die kantonale Verwaltung;
d) die Gerichte, die Schlichtungsbehörden und die Staatsanwaltschaft;
e) die Betreibungsämter und die Konkursämter;
f) das Gemeindeparlament und die Geschäftsprüfungskommission;
g) der Gemeinderat, seine Kommissionen und die Gemeindeverwaltung;
h) die kommunalen Zweckverbände;
i) die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
j) alle natürlichen und juristischen Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden wahrnehmen.