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421.10 CH-AR

Art. 6 Archivgesetz - Anbietepflichtige Stellen

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Art. 6 Archivgesetz · Anbietepflichtige Stellen

1. Anbietepflichtig sind

a) der Kantonsrat und seine Organe, ausgenommen die Fraktionen;

b) der Regierungsrat, seine Kommissionen und seine Vertretungen;

c) die kantonale Verwaltung;

d) die Gerichte, die Schlichtungsbehörden und die Staatsanwaltschaft;

e) die Betreibungsämter und die Konkursämter;

f) das Gemeindeparlament und die Geschäftsprüfungskommission;

g) der Gemeinderat, seine Kommissionen und die Gemeindeverwaltung;

h) die kommunalen Zweckverbände;

i) die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;

j) alle natürlichen und juristischen Personen, soweit sie öffentliche Aufgaben des Kantons oder der Gemeinden wahrnehmen.

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